Vergleichende Werbung unter die Lupe genommen

Der Beitrag wurde am 25. Juli 2006 von Oliver veröffentlicht

Grundsätzlich habe ich ja nichts gegen vergleichende Werbung oder aggressives Marketing. Wir wollen schließlich alle an neue Kunden kommen und da ist doch alles, was sich im Rahmen des Legalen bewegt willkommen. Ich spreche das an, weil mir gerade so ein Fall untergekommen ist. Auf einer Domain, auf der ich eher eine kühlende Erfrischung erwarten würde, vergleicht eine Firma munter ihre Produkte mit denen von anderen Shops und weist auch Screenshots (u.a. auch von uns) zur Veranschaulichung des großen Rabatts gegenüber uns aus. Das lässt mich eigentlich relativ kalt (wie passend). Was mich dann jedoch schon ein wenig mehr stört, ist z.B. diese Art der Werbung mit unserem Kennzeichen Lovehome (AdWords). Ein Zufall ist das sicherlich nicht und ich frage mich auch, ob das mit § 6 UWG Vergleichende Werbung, Absatz 2, Punkt 3 zu vereinbaren ist:

Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich …. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kenzeichen führt….. oder Absatz 2, Punkt 4: …. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, (Original), was imho durch die Keyword-Werbung inklusive dem aggressiven Text “Erotikartikel ab 0,00 €” nahezu gegeben ist. Ein Vergleich findet ja ebenfalls statt.

Und eben dieser führt mich zur nächsten Frage. Es werden Preise von Produkten verglichen, auch durchaus korrekt (vom Grundpreis her), jedoch werden die enthaltenen Leistungen, die ja zum Produkt gehören und die auch klar bei jedem unserer Produkte kommuniziert werden, ignoriert. So sind bei allen unseren Artikeln sowohl alle benötigen Batterien (bei elektronischen Geräten) und auch Gleitmittel enthalten. Das trifft auch auf diesen Artikel zu und macht einen Preisunterschied von immerhin rund 4 Euro aus (2 Euro Batterien bei dem Produkt und 2 Euro Gleitmittel). Für diese Produkte muss bei dem Anbieter extra bezahlt werden und es wird bei dem Vergleich auch nicht darauf hingewiesen, dass zusätzliche Produkte mitgeliefert werden. Dazu gibt es auch ein Urteil, welches diesem Fall denke ich sehr nahe kommt: “Fall: A und B sind Anbieter von ISDN - Anschlüssen. A wirbt unter Bezugnahme auf das teurere Angebot von B. In B’s Angebot ist allerdings eine Anrufbeantworter - Funktion enthalten, worauf A in der Werbung nicht hinweist. B verlangt Unterlassung (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2000 - 6 U 89/00).” Im Falle einer Preiswerbung muss klar und unmißverständlich auf preisbildende Unterschiede hingewiesen werden.

Eigentlich stehe ich immer über solchen Aktionen. Der einzige Punkt, der mich hier ein wenig mehr stört, ist der mit den AdWords. Wir schalten Printwerbung (auch lokal) und der Name “Lovehome” ist eigentlich schon gut verbreitet und wird auch seit 2000, bzw. schon seit 1999 aktiv genutzt. Da kommen dann auch 80-120 User pro Tag über die Suche nach “Lovehome”. Wo die dann landen werden, ist wohl klar. Betreffend des Preiskampfes mache ich mir da schon wenig Gedanken, da sich Qualität eben langfristig durchsetzt und wir das auch täglich sehen in Form des Feedbacks unserer Kunden, die gerne einen Euro mehr zahlen, dafür aber auch nicht jeden Fitzel extra kaufen müssen. Und ein Geschenk liegt dazu auch noch in jedem Paket, welches täglich das Lager verlässt. Der Rechtsweg ist da aber nicht mein Stil, ich habe da schon andere Dinge im Hinterkopf :-)

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